Inhaber einer Genehmigung zur Personenbeförderung gemäß der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zu Taxen und Mietwagen
Juristische Personen, Personenvereinigungen sowie Interessengemeinschaften aus Taxi- und / oder Mietwagenunternehmern, wenn diese selbst oder, - im Falle von nicht-rechtsfähigen Personenvereinigungen und / oder Interessengemeinschaften -, mindestens ein Mitglied Inhaber einer Genehmigung gemäß der einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes ist
Betreiber von Personenkraftwagen (Pkw) zur Personenbeförderung
für oder als Schulträger zum und vom Unterricht oder
für körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen zu und von den ihrer Betreu-ung dienenden Einrichtungen
und wenn die Verwendung entsprechend a) und b) gemäß § 6 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV; Ausfertigung 25.04.2006) von der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein des Pkw eingetragen ist, aus dem gesendet wird.